Allgemeine Geschäfts- und Liefer- und Datenübernahmebedingungen

(Stand 04/2018)

Allen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Verkaufs-und Lieferbedingungen zugrunde. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur wirksam wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Die nachfolgenden Regelungen sind ausschließlich auf Verträge anzuwenden, an denen ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nicht beteiligt ist.

1. Datenübernahme:

An uns übermittelte Zeichnungen werden stets als Werkzeichnung verstanden und unterliegen unsererseits keiner weiteren Prüfung bezüglich Statik/Verwendungszweck/ Verletzungsgefahr etc.

Die im Angebot ausgewiesenen Erstanlagekosten setzen die fehlerlose Übernahme der Kundendaten voraus. Fehlerhafte Vorgaben sind von den ausgewiesenen Erstanlagekosten nicht gedeckt. Fehlerkorrekturen sind im Angebot nicht enthalten und stellen einen nicht vorab kalkulierbaren Mehraufwand dar.

Sofern bei der Auftragsbearbeitung ein notwendiger Mehraufwand bemerkt wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen und mitteilen, mit welchem Mehraufwand und welcher Kostensteigerung zu rechnen sein wird.

Dieser eventuelle Mehraufwand wird nach tatsächlichem Aufwand mit dem im Angebot angegebenen Stundensatz berechnet und dann erbracht, wenn er vom Auftraggeber schriftlich beauftragt wurde.In solchen Fällen wird ein separates Angebot durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber zur Freigabe und Auftragserteilung übermittelt.

Folgende Punkte sind ferner zu beachten:

  • Es werden nur die betreffenden Bauteile übermittelt
  • Die Bauteile werden im Maßstab 1:1 im Einheitenformat Millimeter übermittelt
  • Frei im Raum liegende Teile werden seitens des Kunden im Raum parallel zum Weltkoordinatensystem ausgerichtet
  • Schraffuren, Bemaßungen & Hinweise sind auf separate Layer zu legen
  • Bei 2D-Zeichnugen wird auf Z-Höhe Null gezeichnet
  • Meiden Sie doppelt übereinanderliegende Objekte
  • Achten Sie auf saubere und sinnvolle CAD-Objekte (saubere Übergänge bei Endpunkten, Tangentialen, Bögen etc. Auf dem Bildschirm nicht sichtbare Fehler werden zumeist so auch gefertigt. Eine Korrektur nach dem Fräsen erfordert zusätzlich Zeit- und Kostenaufwand zu Lasten des Auftraggebers und stellt im Nachgang auch keinerlei Reklamationsgrund dar.
  • Eine Datei darf ausdrücklich sämtliche Bauteile eines Auftrages enthalten. Ein separates Abspeichern eines jeden einzelnen Bauteils ist nicht notwendig.
  • Sämtlich befindliche TrueType Schriftarten können grundlegend in bearbeitbare Vektorgeometrie umgewandelt werden. Dabei sind die Texte bereits seitens des Kunden in seinem eigenen CAD-System in Geometrie (Linien/Bögen/Splines) umzuwandeln. Ist dies nicht möglich so ist zusätzlich ein pdf-Dokument des gewünschten Textes zu übermitteln, welches auch den Namen der Schriftart enthält. Handelt es sich hierbei um keine Windows-Standard-Schrift, so ist außerdem die Schriftart aus dem kundenseitigen System zu übermitteln. Seien Sie sich bei der Wahl der Schriftart auch der Umsetzbarkeit bewusst. Infos hierzu finden sie auf unserer Homepage.
  • Zusatzinformationen wie Anzahl/Bauteil, gespiegelt/Original-Version, Materialinfo (Dicke & Material), Maserungsrichtung, Sichtseiten/Blindseiten, Winkelkante etc. werden ausschließlich schriftlich in die CAD-Zeichnung eingetragen, keinesfalls in beigefügten pdf-Dateien, e-mail-Texte oder mündlich.
  • Zu berücksichtigende Anleimer, Verbinder werden seitens des Kunden in die Zeichnung eingepflegt.
  • 2D-Zeichnungen werden im gebräuchlichen dwg oder dxf-Format zur Verfügung gestellt
  • 3D-Zeichnungen werden im üblichen sat, step, igs, 3dm oder stl-Format zur Verfügung gestellt und sind ebenfalls bereits auf eine Hauptebene ausgerichtet.
  • Sofern die CAD-Zeichnung unsauber exportiert bzw. gezeichnet wurde wird diese von uns entsprechend aufbereitet. Achten Sie darauf, dass Kreise und Bögen auch tatsächlich als solche exportiert werden. Bei konvex/konkaven Volumenkörpern achten Sie ebenfalls darauf, dass diese Körper nicht facettiert sind.
  • Bei wiederkehrenden Aufträgen ohne neu angedachte Erstanlagekosten müssen Material wie auch tats. angedachte Geometrie zu 100% identisch mit dem vorherigen Auftrag sein. Abweichungen zum Vorgänger führen entsprechende Kosten für Überarbeitungen nach sich.
  • Pdf-Daten können vektorisiert werden. Diese Daten werden dem Kunden zur Freigabe vorab übermittelt.
  • Bei Änderungen muss immer die komplette Zeichnung neu übermittelt werden mit sämtlichen Informationen, die auch bereits in Vorgängerzeichnungen enthalten waren. Ungeplante Änderungen oder Ansprüche bzw. Bedingungen sind zudem kostenpflichtig.
  • Produktentwicklung: Produktentwicklungen gliedern sich in zwei Bereiche:

Prototypenfertigung und Weiterentwicklung zur Serienreife:

Je nachdem welches Stadium seitens des Kunden fokussiert wird, werden diese Punkte separat im Angebot ausgewiesen. Ausgehend von den bereitgestellten Datengrundlagen wird hierbei in Absprache mit dem Kunden festgelegt wie der Auftrag konkret technisch umgesetzt werden soll.

  • Toleranzen: Holz und Holzwerkstoffe unterliegen stetigen hygroskopischen Toleranzen sowie internen Materialspannungen. Die Toleranzen, welche für den jeweiligen Auftrag zur Anwendung kommen sollen, werden im Rahmen des Angebots dem Auftraggeber mitgeteilt
  • Materiallieferungen seitens des Kunden dürfen ausschließlich in Absprache mit uns im Vorfeld gerichtet werden. Zusätzliche Aufwendungen, die durch in Eigenregie gerichtetes Material entstehen, stellen eine kostenpflichtige Nacharbeit dar.
  • Kennzeichnen Sie angeliefertes Material unmissverständlich (Sichtseiten, Ausrichtungen, Abweichungen etc.). Dies gilt vor Allem für Werkstücke, die durch flüchtiges Betrachten verwechselt werden können.
  • Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Punkte entstehen sind wir nicht haftbar. Notwendige Nachbesserungen und Neuanfertigungen werden zudem nach Aufwand in Rechnung gestellt.

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Optional bei der Entwicklung von CAD-Fertigungsdaten durch Holz in Form Niedermeier GmbH:

Prüfen Sie bitte ausgehende Zeichnungen unsererseits stets nach. Für Schäden, die durch Missverständnisse bzw. Fahrlässigkeit Ihrerseits entstehen übernehmen wir keinerlei Haftung.

Optional bei Bereitstellung von CNC-Programmen durch Holz in Form Niedermeier GmbH:

Ausschließlich auf Ihren Angaben( Material, Geometrie, Werkzeugdaten, Maschinendaten) basierend entsteht ein entsprechendes CNC-Programm: Prüfen Sie die Programme durch eine entsprechende Maschinensimulation und bleiben Sie stets in Nähe der Maschine wenn diese ein Programm das erste Mal abfährt. Seien Sie bei jedem Werkzeugwechsel bzw. Operationsbeginn höchst aufmerksam und aktivieren Sie beim Einfahren ausschließlich den Handbetrieb. Sämtliche möglich eintretende Schäden wie Werkzeugbruch, Werkstückschäden, Maschinencrash oder auch Personenschäden sind ausdrücklich nicht durch uns abgesichert und geschehen ausschließlich auf eigene Gefahr. Starten Sie das Programm nicht wenn Sie damit nicht einverstanden sind und unterrichten Sie darüber auch Ihre Maschinisten.

Weitergehend obliegt die Verantwortung der tats. techn. Durchführbarkeit alleinig beim Auftraggeber. Dieser allein hat bereits vor Auftragsvergabe seine betrieblichen Möglichkeiten zu prüfen, ob Personal, Maschine, Fräswerkzeuge oder eingesetzte Software mit der angedachten Umsetzung letztlich auch harmonieren. Ebenso sind wir nicht für die tats. Spannmöglichkeit der Werkstücke verantwortlich.

Angefallene Kosten sind bei Stornierung des Auftrages auf jeden Fall nach angegebenen Stundenverrechnungssatz zu honorieren.

2. Lieferverpflichtung:

Alle Angebote sind freibleibend, eine Lieferverpflichtung besteht erst nach vom Auftraggeber gegengezeichneter schriftlicher Auftragsbestätigung. Lieferzeiten beginnen erst nach vom Auftraggeber gegengezeichneter schriftlicher Auftragsbestätigung. Änderungen bzw. Ergänzungen egal in welcher Art und Weise bleiben so lange unwirksam
bis diese durch uns bestätigt werden.Mit Erhalt dieser Auftragsbestätigungen sind Änderungen im Design nicht mehr möglich “Design-Freeze”.
Alle Änderungen in Form, Farbe und Funktion nach diesem Stichtag bedeuten einen sofortigen
Produktionsstopp, Abweichungen müssen neu bewertet werden und können Preiserhöhungen sowie eine
Verschiebung der Fertigstellungstermine nach sich ziehen.

Mit Erhalt der Auftragsbestätigung sind Änderungen im Design nicht mehr möglich “Design-Freeze”.
Alle Änderungen in Form, Farbe und Funktion nach diesem Stichtag bedeuten einen sofortigen Produktionsstopp, Abweichungen müssen neu bewertet werden und können Preiserhöhungen sowie eine Verschiebung der Fertigstellungstermine nach sich ziehen.

Lieferzeiten beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Soweit eine Anzahlung bzw. Vorkasse vereinbart ist, beginnt die Lieferzeit erst, wenn diese Anzahlung bzw. Vorkasse geleistet wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten als unverbindliche Richtlinien. Bei Streik, Eingriffen höherer Gewalt, bei Rohstoffmangel, Lieferverzögerung durch Vorlieferanten, Betriebsstörungen jeder Art verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Dauert die Lieferunterbrechung länger als zwei Monate über den vorgesehenen Liefertermin hinaus, sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind dann beiderseits ausgeschlossen.

3. Preis

3.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, ab Werk.

3.2. Aus Preisabsprachen im Rahmen eines vorangegangenen Auftrages ergibt sich keine Preisbindung für einen Folgeauftrag. Es gelten die Preise der für den jeweiligen Auftrag übermittelten Auftragsbestätigung.

4. Zahlung

Wir versenden die bestellte Ware ausschließlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme

4.1. Bei Vorkasse kann der Auftraggeber unter folgenden Möglichkeiten wählen:
a) Zusendung eines bankbeglaubigten Schecks per Post (Verrechnungsschecks ohne Bankbestätigung werden nicht akzeptiert)

b) Kopie ihrer Überweisung mit Bankbestätigung, per Fax

c) Blitzüberweisung (von ihrer Hausbank)

Bei Selbstabholung wird die bestellte Ware nur gegen Barzahlung oder gegen bankbeglaubigten Scheck übergeben.

4.2. Im Falle eines Zahlungsverzuges richten sich die Mahnauslagen und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen der §§286, 288 BGB.

5. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

6. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt es ausdrücklich vorbehalten, einen etwaigen höheren Schadenersatz nachzuweisen. Ebenso bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Gewährleistung

7.1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und gerügt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens 1 Monat nach Ablieferung der Ware, dem Auftragnehmer durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.

7.2. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände bis zu zweimal nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Die Ersatzlieferung erfolgt jedoch erst nach Rücksendung der beanstandeten Ware durch den Auftraggeber und deren Eingang beim Auftragnehmer.

7.3. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Der Auftraggeber darf den Mangel selbst nicht beseitigen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer verlangen.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden angemessenen Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit seitens des Auftraggebers die Ware weiter verarbeitet wurde.

8. Rückgaberecht

Ein Umtausch gelieferter Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen außer im Falle der Sachmängelhaftung.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

9.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

9.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

9.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

9.6. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Abnahme/Versendung/Transportgefahr

10.1. Grundsätzlich hat nach Fertigung der Ware im Betrieb des Auftragnehmers eine Abnahme der Ware zu erfolgen. Mit Vereinbarung der Versendung der Ware an den Auftraggeber oder an einen von ihm bestimmten Ort nach Fertigstellung gilt die hergestellte Ware des Auftragnehmers als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Anlieferung Einwände vorgebracht werden.

10.2. Mit Abschluss der Verladung auf Transportfahrzeuge bzw. mit der Ablieferung der Ware an den Spediteur, geht die Transportgefahr auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn eine Beteiligung an Frachtkosten bzw. Franko-Lieferung vereinbart wurde. Der Versand von Waren erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Für jede Lieferung wird seitens des Auftragnehmers eine Versandversicherung vorgehalten. Die Kosten hierfür sind in den Kosten für Lieferung und Versand bereits enthalten.

10.3. Der Auftraggeber hat Schäden, die an der Ware und /oder Verpackung ersichtlich sind, sofort bei Anlieferung auf den jeweiligen Frachtpapieren geltend zu machen, da sonst die Haftung des Spediteurs im Regelfall durch diesen abgelehnt wird. Für den Fall von Transportschäden verweisen wir ergänzend auf den der Lieferung beigefügten „Merkblatt für Transportschaden“.

10.4. Die Ware wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, bis zur Bordsteinkante geliefert, das bedeutet, dass der Auftraggeber die am Zielort abgeladene Ware selbst in seine Geschäfts- und Betriebsräume verbringen muss.

11. Versandart und Versandkosten

Wenn vom Auftraggeber nicht ausdrücklich anders gefordert, erfolgt der Versand nach Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Spediteur oder Paketdienst. Sämtliche Kosten für Fracht und Zustellung von Spediteur und Bundesbahn gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

12. Verpackung

Die Verpackungskosten sind in den Frachtkosten nicht enthalten. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

13. Auftragsbestätigung

Eine Auftragsbestätigung dient zur Kontrolle durch den Auftraggeber und ist bindend auch wenn schriftlich ein anderweitiger Bestelleingang getätigt wurde. Änderungen sind nur schriftlich einzureichen und ziehen entsprechende Preisanpassungen nach sich.

14. Teilmengenabruf

Werden Teilmengen in geringeren Chargen abgerufen als im Angebot ursprünglich vorgesehen wird prozentual ein Aufschlag erhoben:

  • 50% Zuschlag bei Abruf bis einschl. 25% der Auftragsmenge
  • 40% Zuschlag bei Abruf einer Teilmenge zwischen 25,01 % bis einschl. 50% der Auftragsmenge
  • 25% Zuschlag bei Abruf einer Teilmenge zwischen 50,01 % bis einschl. 80% der Auftragsmenge
  • 10% Zuschlag bei Abruf einer Teilmenge zwischen 80,01 % bis einschl. 95% der Auftragsmenge.

15. Beurteilungskriterien Massivholz/Furnier

Besonderheiten in der Textur:

  • Spiegel“ bzw. Holzstrahlen sind Bestandteil von Hölzern wie der Eiche und für die Textur des Holzes mitentscheidend.
  • „Gums“ sind ein holzartentypisches Merkmal von Kirschbaum und werden in der Regel akzeptiert sofern sie das Gesamtbild nicht stören.
  • „Markflecken“ sind ebenfalls ein holzartentypisches Merkmal welches in allen Erscheinungsklassen vorkommen darf.
  • „Riegel“ sind, sofern sie zum Gesamtbild passen, bei allen Erscheinungsklassen erlaubt und stellen ein typisches Merkmal bestimmter Hölzer, z.B. Ahorn dar.

Kern-/ Splintholz:

  • „Splintholz“ wie z.B. bei Eiche wird in der Regel ohne genauere Beschreibung und Bemusterung auf sichtbaren Flächen in den Erscheinungsklassen „Select“ & „Natur“ nicht eingesetzt. Bei anderen Holzarten darf Splintholz hingegen durchaus vorkommen.
  • Ausführungsbeschreibungen wie Eiche „gestreift“, „lebhaft“ oder „rustikal“ usw. lassen auf eine Ausführungsart mit Splintanteil schließen.
  • „Gestreift, Gefladert“: Ein starkes Farb- und Strukturspiel das den natürlichen Charakter des Holzes betont, weist auf diese Ausführungsart hin. Gesunde Äste, Splint und Braunkernanteile gehören zum lebhaften Gesamtbild dieser Ausführung.
  • „Natur“, Lebhaft“: Ein natürliches Farbspiel mit wenigen kleinen Ästen zeigt eine homogene, holzartbedingte Lebendigkeit bei dieser Ausführungsart. Kleinere Splintanteile ( bis 10% ) sind erlaubt.
  • „Rustikal“:Ein sehr starkes Farb- und Strukturspiel mit Ästen und Astausbesserungen prägen diese Ausführungsart. Größere Splintanteile ( bis 20% ) bestimmen das Gesamtbild mit.
  • „Select, Hochwertig“: Bei dieser Ausführung wird eine Sortierung mit einem sehr ruhigen und gleichmäßigen Erscheinungsbild gewählt.

Farbunterschiede:

  • Farbunterschiede, die zur Charakteristik der jeweiligen Holzart passen, sind hinzunehmen und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
  • Bei nicht fachgerechter Lagerung können Farbänderungen der Oberfläche entstehen.
  • Vertikal und Horizontal verlaufende Holzstrukturen wirken durch andere Lichtbrechung in den Poren farblich unterschiedlich.
  • Zwischen Furnieren und Massivholz kann es zu werkstoffbedingten Struktur- und Farbabweichungen und zu Farbtonveränderungen im Zeitablauf kommen.

Harzgallen:

  • Bei der Ausführung „Select“ sind Harzgallen ausgeschlossen. Üblicherweise sind Harzgallen jedoch hinzunehmen, sofern sie farblich passend ausgebessert wurden.

Kleb-/ Leimfugen:

  • Kleb-/ Leimfugen dürfen bei Breiten- & Dickenverleimung ausgeführt werden und erkennbar sein.
  • Die Dicken der Klebfugen für den Möbel- und Innenausbau dürfen bis zu 0,2-0,3 mm betragen.
  • Kleinere offene Fugen dürfen ja nach gewünschtem Erscheinungsbild ausgebessert werden.
  • Offene Fugen sind in der Erscheinungsklasse „Select“ ohne genauere Beschreibung und Bemusterung auf sichtbaren Flächen zu vermeiden.
  • In den Ausführungsklassen „Rustikal, Natur, Gestreift“ sind Risse erlaubt, sofern diese passend ausgebessert wurden.

Furnier:

Ausführungsmerkmale Gestreift, Gefladert Natur Rustikal Select
Äste Fest verwachsene Äste zulässig Fest verwachsene, zum Gesamtbild passende, kleinere Äste zulässig Zulässig Punktäste zulässig, größere Äste unzulässig
Ausbesserungen Zulässig, sofern farblich passend ausgebessert Kleinere Ausbesserungen zulässig, sofern farblich passend Zulässig Unzulässig
Farbunterschiede Zulässig Zulässig, sofern passend zu einem natürlichen Erscheinungsbild Zulässig Geringe Farbunterschiede zulässig. Erscheinungsbild gleichmäßig und ausgewogen
Faserneigung Geringe bis zu 50 mm/m zulässig Geringe bis zu 30 mm/m zulässig Zulässig Geringe bis zu 20 mm/m zulässig
Fugen Störende sichtbare Fugen unzulässig Störende sichtbare

Fugen unzulässig

Zulässig bis 0,3 mm sofern ausgebessert Unzulässig
Harzgallen Zulässig, sofern farblich passend ausgebessert Unzulässig Zulässig, sofern ausgebessert Unzulässig
Besonderheiten in der Textur ( Gums, Spiegel, Markstrahlen… ) Zulässig Zulässig Zulässig Zulässig, sofern passend zum Gesamtbild
Kern und Splintholz Siehe Punkt Kern-/ Splintholz Siehe Punkt Kern-/ Splintholz Siehe Punkt Kern-/ Splintholz Siehe Punkt Kern-/ Splintholz

 

16. Montage

Montagevoraussetzungen:

Schutzmaßnahmen an eigenen und/oder fremden Gewerken sind in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Schutzmaßnahmen an den von uns eingebauten Bauteilen gegenüber anderen Gewerken.Bei bereits fertig gestellten Elementen, die direkt am Montagebereich angrenzen, kann eine Beschädigung nicht ausgeschlossen werden ( z.B. Trockenbau, Verputzarbeiten etc. ).

Eine bauseitige Nachbesserung muss vorgesehen werden. Dies betrifft natürlich auch insbesondere bereits fertige Endflächen ( z.B. Fertig-Fußboden, Wand-Endbeschichtungen etc. ). Entsprechend der Bauteilgröße muss genügend Platz für den Transport zur Verfügung stehen. Der Montagebereich muss frei zugänglich sein. Evtl. erforderliche provisorische Absturzsicherungen ( Baugeländer etc. ) werden bauseits oder auf Nachweis ausgeführt. Die Montage muss in einem zeitlich zusammenhängenden Zeitraum durchgeführt werden können. Extra Anfahrten werden gesondert berechnet.

Gerüstleistungen außerhalb der VOB ( > 2m ) müssen bauseits durchgeführt werden.

Eine kostenfreie Baukrannutzung, soweit erforderlich, muss bauseits gewährleistet sein.

 

Bauverzug:

Bei Verzögerungen im Baufortschritt, welche nicht zu unseren Lasten gehen, verlängern sich die Ausführungsfristen nach §6 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B.

Die Fristverlängerung berechnet sich nach der Behinderungsdauer und einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

Bedingt durch die Behinderungen verweisen wir auf §2 Nr. 5 VOB/B und den Anspruch auf Preisänderungen sowie §6 Nr. 6 VOB/B einen Schadensersatzanspruch unter den dort genannten Voraussetzungen.

Durch die Behinderungen im Baufortschritt, welche nicht zu unseren Lasten gehen, sind die entstanden Mehraufwendungen/Schäden die nach §2 Nr. 5 und &6 Nr. 6 VOB/B vom Auftraggeber zu ersetzen. Dies können sein Beschleunigungskosten zur Wahrung der Baufristen, Stillstandkosten für Geräte oder ähnliches und Mehrkosten wegen verlängerter Bauzeit.

17. Geheimhaltungsvereinbarung

Holz in Form Niedermeier GmbH hat sich auf komplexe Fräsarbeiten in Holz und Holzwerkstoffen spezialisiert. Hierzu gehört oftmals auch die Übernahme bzw. Entwicklung vertraulicher kundenseitiger digitaler CAD-Fertigungszeichnungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Daten im Rahmen seiner Möglichkeiten vor den unberechtigten Zugang Dritter entsprechend zu verwahren, Mitarbeiter entsprechend zu sensibilisieren und bei einer Umsetzung des Projektes in der Werkstatt durch eine öffentlich zugängliche Betriebsanweisung etwaigen öffentlichen Parteienverkehr über die Vertraulichkeit zu informieren (Fotografier Verbot, detaillierte Schilderungen an Dritte in Wort und Schrift). Die Dauer der Vertraulichkeit gilt grundsätzlich vor und während der Umsetzung des entsprechenden Projektes und nach Abschluss der Arbeit zehn Jahre darüber hinaus.

Bei vom Auftraggeber nachgewiesenen Verstößen gegen die Geheimhaltungsvereinbarung werden Schäden hieraus durch Holz in Form Niedermeier GmbH bis max. 15.000,00 Euro gegen Nachweis gedeckt.

Sofern auf keine explizite Geheimhaltungsvereinbarung seitens des Auftraggebers bestanden wird ist diese Vereinbarung gültig sofern diese durch den Auftraggeber separat in Auftrag gegeben wird.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die Durchführung dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – sofern der Kunde Kaufmann ist- Landau/Isar.

19. Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Vertragsbestimmungen oder Zusatzvereinbarungen dieses Vertrages ungültig sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist zwischen den Parteien eine dem Sinn und der wirtschaftlichen Zielsetzung nach möglichst gleichwertige rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, wobei der ursprüngliche Wille beider Parteien ohne Einschränkung durch Auslegung zu ermitteln ist.